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Aufgaben des Betriebsarztes
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1. Allgemeine Aufgaben
2. Aufgaben ASiG
3. Vorsorge-/Eignungsuntersuchung
4. Führerscheine/FeV
5. Zusatzleistungen
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1. Allgemeine Aufgaben
Die Aufgaben eines Betriebsarztes ergeben sich aus verschiedenen Zielsetzungen eines Unternehmens, den Gesundheitsschutz im Betrieb zu optimieren. Solche Ziele können sein:
- Mit gesteigertem Gesundheitsbewusstsein der Belegschaft und gesundem Verhalten im Betrieb (und im Privatleben) Produktivität der Belegschaft erhalten bzw. steigern. => betriebliche Gesundheitsförderung
- Durch Wertschätzung der Mitarbeiter und deren Gesundheit die Motivation für die Arbeitsaufgabe und das Engagement im Betrieb erhalten bzw. steigern.
- Den gesetzlichen Verpflichtungen zum Arbeitsschutz in diversen Gesetzen (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Betriebssicherheitsverordung, Verordnung Arbeitsmedizinische Vorsorge, Arbeitsstättenverordnung …) nachkommen. => Compliance
- Leidensgewandelte oder behinderte Mitarbeiter produktiv und zielgerichtet einsetzen ohne deren Gesundheit zu gefährden. => Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement
- Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen vermeiden. => Fürsorgeverpflichtung des Arbeitgebers
- Vermeidung von Schadensersatzansprüchen und Strafen seitens der Justiz, der Unfallversicherungsträger und der Aufsichtsbehörden durch Regelverstöße => Risikomanagement
- Integrierung aller dieser Komponenten und (mehr?) in ein Managementsystem => BGM = Betriebliches Gesundheitsmanagement
Selbstverständlich unterstützen wir Sie in allen genannten Bereichen mit betriebsärztlicher Kompetenz.
Nähere Informationen zu den Kernaufgaben eines Betriebsarztes finden sie hier.[/vc_column_text][vc_message]Weitere wertvolle Hinweise und weitergehende Erläuterungen zu den Aufgaben der Betriebsärzte und zum Gesundheitsschutz im Betrieb finden sich in der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV2.[/vc_message][vc_column_text]Eine Erläuterungen zu betriebsärztlichen Untersuchungen/Vorsorge finden Sie hier.[/vc_column_text][vc_separator border_width=“2″][vc_btn title=“zurück zum Inhaltsverzeichnis“ color=“orange“ i_icon_fontawesome=“fa fa-share“ add_icon=“true“ link=“url:%23inhalt|||“][vc_separator border_width=“2″][vc_column_text]
2. Aufgaben ASiG
Als Hilfe für die Arbeitgeber hat der Gesetzgeber die Kernaufgaben des Betriebsarztes beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung im §3 des Arbeitssicherheitsgesetzes festgehalten.
Beratung den Arbeitgebers und der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen insbesondere bei:
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus,
- der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
- der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,
Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess, - der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
Natürlich untersuchen (s. auch Vorsorge => LINK), beurteilen und beraten wir die Arbeitnehmer arbeitsmedizinisch im Rahmen der gültigen Rechtsvorschriften und unter Beachtung betrieblicher Regelungen. Die Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse fließt unter Beachtung der Schweigepflicht in die Beratung zu Arbeitsschutzmaßnahmen ein.
Der Gesetzgeber schreibt weitere Pflichtaufgaben für den Betriebsarzt bei der Verbesserung des Arbeitsschutzes vor. So soll der Betriebsarzt die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beobachten und im Zusammenhang damit
- die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorschlagen und auf deren Durchführung hinwirken.
- auf die Benutzung der Körperschutzmittel achten.
- Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersuchen, die Untersuchungsergebnisse erfassen und auswerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorschlagen.
- darauf hinwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitwirken.
[/vc_column_text][vc_message]Weitere wertvolle Hinweise und weitergehende Erläuterungen zu den Aufgaben der Betriebsärzte und zum Gesundheitsschutz im Betrieb finden sich in der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV2.[/vc_message][vc_column_text]Eine Erläuterungen zu betriebsärztlichen Untersuchungen/Vorsorge finden Sie hier.[/vc_column_text][vc_separator border_width=“2″][vc_btn title=“zurück zum Inhaltsverzeichnis“ color=“orange“ i_icon_fontawesome=“fa fa-share“ add_icon=“true“ link=“url:%23inhalt|||“][vc_separator border_width=“2″][vc_column_text]
3. Vorsorge-/Eignungsuntersuchung
Zu unserem Leistungsspektrum gehören alle betriebsärztlichen Vorsorgeleistungen nach ArbmedVV, die berufsgenossenschaftlich empfohlenen Eignungsuntersuchungen sowie auf Anfrage weitere Leistungen. Je nach Erfordernis müssen weitere Fachärzte in die Untersuchungen eingebunden werden (Augenarzt, Lungenfacharzt, Hals-Nasen-Ohren-Arzt, Radiologe, Laborärzte).
Vorsorge(-untersuchungen) und Eignungsuntersuchungen müssen begrifflich streng auseinander gehalten werden. Beide haben im betrieblichen Kontext unterschiedliche Aufgaben.
Eignungsuntersuchungen sollen eine körperliche und geistige Eignung eines Mitarbeiters aus ärztlicher Sicht feststellen und somit Schäden an Dritten Personen und Werten des Unternehmens verhindern. Fragestellungen zur Eignung von Mitarbeitern können bei einer Einstellung oder bei Bedienern von Fahrzeugen (Flurförderzeuge: Ameise, Stapler, Kran oder Hubsteigern) eine Rolle spielen. Leider besteht auf dem Gebiet der ärztlichen Eignungsfeststellungen eine gewisse rechtliche Unsicherheit über die Zulässigkeit solcher Untersuchungen. Deshalb werden diese Untersuchungen am besten in Abstimmung mit der Belegschaftsvertretung in Form einer Betriebsvereinbarung basierend auf der Analyse der Gefährdungen (Gefährdungsbeurteilung) geregelt.
Zu den Eignungsuntersuchungen zählen:
- die berufsgenossenschaftlich empfohlene Untersuchung „Fahr-Steuer-Überwachungstätigkeiten“ nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G25
- Einstellungsuntersuchungen
- Tragen von Schwerem Atemschutz bei Feuerwehreinsätzen (G26.3 nach FwDV7)
Vorsorge ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber seinem Mitarbeiter. Nur auf dessen Schutz zielt die Vorsorge ab. Der Mitarbeiter soll mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge in die Lage versetzt werden, betriebliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu verstehen. Außerdem soll er zu einer konsequenten Umsetzung der Schutzmaßnahmen angeregt werden. Schon erkennbare Schädigungen sollen frühzeitig entdeckt und einer Abklärung und Behandlung zugeführt werden. Die weitere Einwirkung schädlicher Gesundheitseinwirkungen soll gestoppt werden.
Je nach rechtlicher Verbindlichkeit muss diese Vorsorge vom Arbeitgeber veranlasst und vom Mitarbeiter wahrgenommen werden (Pflichtvorsorge) oder muss vom Arbeitgeber angeboten und kann vom Mitarbeiter freiwillig in Anspruch genommen werden (Angebotsvorsorge). Die Vorsorgeanlässe sind detailliert in der Verordnung Arbeitsmedizinische Vorsorge festgeschrieben. Darüber hinaus hat jeder Mitarbeiter (mit gewissen Ausnahmen) eine Anrecht auf eine arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn er einen Zusammenhang seiner Gesundheitsbeschwerden und den Arbeitsplatzbedingungen vermutet (Wunschvorsorge nach§11 Arbeitsschutzgesetz).
Ein Untersuchungszwang besteht bei keiner Vorsorge. Mindestinhalt ist das ärztliche Beratungsgespräch.
Zu den betriebsärztlichen „Vorsorgen“ gehören z.B.:
- Lärmvorsorge (z.B. nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G20)
- Bildschirmarbeitsplatzvorsorge (z.B. nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G37)
- Hautvorsorge (z.B. nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G24)
- Auslandsvorsorge (z.B. nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G35)
- Hitzevorsorge (z.B. nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G30)
- Vorsorge Infektionsgefährdung (z.B. nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G42)
- Vorsorge Tauchen (z.B. nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G31)
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4. Führerscheine/FeV
Wir führen Untersuchungen zu folgenden Führerscheinen durch:
Fahrerlaubnisverordnung
Gruppe 1 (A, A1, A2, B, BE, AM, L und T):
- Sehtest
Gruppe 2 (C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF):
- Körperliche Untersuchung
- Untersuchung des Sehvermögens
- Reaktionsvermögen- und Aufmerksamkeitsleistung = Psychometrie (nur bei Fahrgastbeförderung und Bus erforderlich)
Sportbootführerscheine:
- Körperliche Untersuchung
- Untersuchung des Sehvermögens
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5. Zusatzleistungen
Tauchuntersuchung nach den Richtlinien der GETÜM (Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin) oder nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz„G31“.[/vc_column_text][vc_btn title=“zurück zum Inhaltsverzeichnis“ color=“orange“ i_icon_fontawesome=“fa fa-share“ add_icon=“true“ link=“url:%23inhalt|||“][vc_separator][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]